AGB’s TOM Parking (IDD Square GmbH)

Parkplatz Einstellbedingungen

Allgemeine Bestimmungen

Die Benützung der Parkplatzstellflächen (in der Folge kurz „Parkplatz“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen TOM Parking (IDD Square GmbH) als Parkplatzbetreiber (in der Folge kurz „Parkplatzbetreiber“) einerseits und dem Nutzer des Parkplatzes (in der Folge kurz „Kunde“ genannt) andererseits abgeschlossen. Ein Nutzungsvertrag kommt durch die Bezahlung der Parkgebühren über die Webseite des Betreibers (www.tom-parking.at) zustande.

Der Nutzungsvertrag beim Parken fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).

Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Einstellbedingungen.

Vertragsgegenstand

Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs-und betriebssicheres Fahrzeug auf einem freien, gekennzeichneten und geeigneten Einstellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden.

Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Parkplatzbetreiber. Auf dem Parkplatz gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Parkplatzbetreiber zulässig.

Die Bewachung und Verwahrung des abgestellten Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug auf den Parkplatz eingebrachten Sachen ist nicht Vertragsgegenstand und findet dementsprechend nicht statt. Dem Kunden wird daher empfohlen, keine Wertsachen in abgestellten Fahrzeugen zu belassen.

Stornierungen oder Änderungen der Buchung sind bis 24 Stunden vor Beginn des gebuchten Reservierungszeitraums am Parkplatz möglich. Bei Nichterscheinen oder Stornierungen innerhalb von 24 Stunden vor dem gebuchten Reservierungszeitraums kann der bezahlte Betrag nicht mehr erstattet werden.

Haftungsbestimmungen

Der Parkplatzbetreiber haftet nicht für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt auf dem Parkplatz aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige, kausal und adäquat vom Parkplatzbetreiber oder seinen Gehilfen verursachte Sachschäden haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der Parkplatzbetreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen. Eine Haftung für immaterieller Schäden (z.B. für entgangenen Gewinn) ist ebenfalls ausgeschlossen.

Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub den Parkplatz zu verlassen.

Den Anordnungen des Parkplatzpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.

Allfällige Beschädigungen von Parkplatzeinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Parkplatzbetreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.

Die Einfahrt und Ausfahrt von Fahrzeugen in das und aus dem Betriebsgrundstück darf jeweils nur im Vorwärtsgang erfolgen.

Einstellgebühren und Betriebszeiten

Der jeweils gültige Tarif, etwaige sonstige Gebühren und die Betriebszeiten sind auf der Webseite des Betreibers einzusehen (www.tom-parking.at).

Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten mittels Einfahrtsberechtigung möglich. Als Berechtigung gilt das vom Kunden bei der Reservierung angegebene KFZ-Kennzeichen.

Ereignet sich die Ausfahrt unverzüglich nach der Einfahrt, so ist dies kostenfrei möglich (= Durchfahrtstoleranz).

Bei Buchungen werden die hierfür notwendigen Personen- und Zahlungsdaten gespeichert. Der Kunde gibt seine Zustimmung für diese Speicherung.

Abstellen des Fahrzeuges

Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Einstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Einstellflächen unberechtigt benützt werden wie z. B. Behindertenparkplätze oder sonstige für bestimmte Personen reservierte Einstellflächen. Werden von einem Fahrzeug zwei Stellplätze in Anspruch genommen, muss die doppelte Parkgebühr bezahlt werden.

 

Auf den Park- und Fahrflächen dürfen nur Fahrzeuge in technisch einwandfreiem Zustand abgestellt werden. Verboten ist jedenfalls:

  • Das Abstellen von Unfallfahrzeugen, Wracks und Fahrzeuge in nicht technisch einwandfreiem Zustand.
  • Das Waschen von Fahrzeugen oder Geräten.
  • Die Verwendung von Pestiziden.
  • Manipulationen, Lagerungen und das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten,
    bei welchen mit Flüssigkeitsverlusten gerechnet werden kann.

Für den Fall, dass

  • ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird
  • ein Fahrzeug gänzlich oder überwiegend außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
  • ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt; oder
  • die zulässige Abstelldauer überschritten wird;

ist der Parkplatzbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Kunden auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen und so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Parkplatzbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann, bis sämtliche Kosten bezahlt wurden.

Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges

Die Höchsteinstelldauer beträgt 30 Tage, soweit keine Sondervereinbarung (zum Beispiel Dauerparkvertrag) besteht.

Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn

    • die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung auf die bei der Buchung angegebene E-Mail Adresse samt Nachfristsetzung an den Kunden oder den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges erfolgt ist oder mangels Zustellmöglichkeit erfolglos geblieben ist;
    • die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges übersteigt (Geringwertigkeit), wobei die Geringwertigkeit des Fahrzeugs durch eine fachkundige Person festzustellen ist;
    • es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – insbesondere sicherheitsrelevante – Mängel den Parkplatzbetrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
    • es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert; oder
    • es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist.

Dem Parkplatzbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb des Parkplatzes derart zu verbringen und zu sichern, dass es ohne Zutun des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann, bis sämtliche Kosten bezahlt wurden.

Bis zur tatsächlichen Entfernung des Fahrzeuges aus dem Parkplatz steht dem Parkplatzbetreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Benützungsentgelt zu.

Ein geringwertiges Fahrzeug – das ist ein Fahrzeug, dessen Wert offenkundig unter EUR 2.000.- liegt – berechtigt den Parkplatzbetreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.

Ordnungsvorschriften

Fahrzeuge, die in den Parkplatz eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Parkplatzbetreibers zulässig.

Für den Fall, dass bei Abschluss des Nutzungsvertrages durch Bezahlung der Parkgebühren nicht das korrekte Kennzeichen angegeben wird, oder dieses während der Nutzungsdauer ohne schriftliche Verständigung des Parkplatzbetreibers gewechselt wird, verpflichtet sich der Kunde, zur Abdeckung des damit verbundenen, zusätzlichen Bearbeitungsaufwandes – und zusätzlich zu den regulären Parkgebühren – eine Pönale in Höhe von EUR 500,- zu bezahlen.

Verboten sind:

      • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
      • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
      • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
      • das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
      • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängel und solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
      • ohne Zustimmung vom Parkplatzbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens.
      • das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
      • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Parkplatzbetreibers; und
      • das Befahren des Parkplatzes mit Fahrrädern, Roller oder Motorrädern (sofern diese dort nicht sinngemäß geparkt werden).
      • den Parkplatz einschließlich der gesamten Grundstücksfläche als Toilette / Sanitäranlage zu nutzen.

Zurückbehaltungsrecht

Zur Sicherung ihrer Entgeltforderungen sowie aller ihrer im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Parkplatzbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.

Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Parkplatzbetreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Verhalten im Brandfall

Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) zu verständigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.

Sofern notwendig und möglich sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren.

Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, sind Löschversuche mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist der Parkplatz auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.

Videoaufzeichnungen

Der Parkplatzbetreiber setzt für Zwecke des Schutzes des Objekts selbst (d.h. des Parkplatzes) eine Videoüberwachungsanlage ein, die entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetztes und sonstiger einschlägiger Datenschutzbestimmungen betrieben wird.

Die Videoaufzeichnungen dienen nicht der Bewachung des Fahrzeuges und werden nicht im Interesse des Kunden durchgeführt. Art, Umfang und Intensität der Videoüberwachung obliegt ausschließlich dem Parkplatzbetreiber. Dementsprechend kann der Kunde keine Ansprüche oder Haftungen daraus ableiten.

Der Parkplatzbetreiber ist berechtigt, die Videoaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst (Parkplatz) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand eines gefährlichen Angriffs wurden.

Kunden sind nicht berechtigt, vom Parkplatzbetreiber Videoaufzeichnungen zu erhalten. Der Parkplatzbetreiber ist aber berechtigt, Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Parkplatzbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB’s rechtsunwirksam sein oder während der Laufzeit unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser AGB’s nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach Kenntnis dieser Rechtsunwirksamkeit die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die rechtswirksam zum selben oder möglichst ähnlichen wirtschaftlichen Ziel wie die rechtsunwirksame Bestimmung führt.

Schriftformklausel

Festgehalten wird, dass mündliche Nebenabreden zu diesen AGB’s nicht bestehen. Allfällige Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von Formerfordernissen selbst.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Eisenstadt.

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