AGB’s TOM Parking (IDD Square GmbH)
Parkplatz Einstellbedingungen
Allgemeine Bestimmungen
Die Benützung der Parkplatzstellflächen (in der Folge kurz „Parkplatz“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen TOM Parking (IDD Square GmbH) als Parkplatzbetreiber (in der Folge kurz „Parkplatzbetreiber“) einerseits und dem Nutzer des Parkplatzes (in der Folge kurz „Kunde“ genannt) andererseits abgeschlossen. Ein Nutzungsvertrag kommt durch die Bezahlung der Parkgebühren über die Webseite des Betreibers (www.tom-parking.at) zustande.
Der Nutzungsvertrag beim Parken fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).
Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Einstellbedingungen.
Vertragsgegenstand
Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs-und betriebssicheres Fahrzeug auf einem freien, gekennzeichneten und geeigneten Einstellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden.
Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Parkplatzbetreiber. Auf dem Parkplatz gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Parkplatzbetreiber zulässig.
Die Bewachung und Verwahrung des abgestellten Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug auf den Parkplatz eingebrachten Sachen ist nicht Vertragsgegenstand und findet dementsprechend nicht statt. Dem Kunden wird daher empfohlen, keine Wertsachen in abgestellten Fahrzeugen zu belassen.
Stornierungen oder Änderungen der Buchung sind bis 24 Stunden vor Beginn des gebuchten Reservierungszeitraums am Parkplatz möglich. Bei Nichterscheinen oder Stornierungen innerhalb von 24 Stunden vor dem gebuchten Reservierungszeitraums kann der bezahlte Betrag nicht mehr erstattet werden.
Haftungsbestimmungen
Der Parkplatzbetreiber haftet nicht für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt auf dem Parkplatz aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige, kausal und adäquat vom Parkplatzbetreiber oder seinen Gehilfen verursachte Sachschäden haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Parkplatzbetreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen. Eine Haftung für immaterieller Schäden (z.B. für entgangenen Gewinn) ist ebenfalls ausgeschlossen.
Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub den Parkplatz zu verlassen. Ein sonstiger Aufenthalt, weder im Fahrzeug noch auf der Parkfläche, ist nicht zulässig.
Den Anordnungen des Parkplatzpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.
Allfällige Beschädigungen von Parkplatzeinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Parkplatzbetreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.
Die Einfahrt und Ausfahrt von Fahrzeugen in das und aus dem Betriebsgrundstück darf jeweils nur im Vorwärtsgang erfolgen.
Einstellgebühren und Betriebszeiten
Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Gebühren und Betriebszeiten sind auf der Webseite des Betreibers (www.tom-parking.at), oder auf der Buchungsplattform (https://tom-parking.arivo.app) einsehbar.
Für die Abwicklung von Buchungen und Zahlungen arbeitet der Parkplatzbetreiber mit dem externen Dienstleister Arivo GmbH zusammen. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Daten zur Durchführung der Buchung und Zahlung an die Plattform der Arivo GmbH (https://tom-parking.arivo.app) weitergeleitet werden bzw. vom Kunden selbst dort angegeben werden. Der Parkplatzbetreiber übernimmt keine Haftung für die Dienstleistungen, Datenschutzbestimmungen und Datenverarbeitungsprozesse der Arivo GmbH.
Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten mittels Einfahrtsberechtigung möglich. Als Berechtigung gilt das vom Kunden bei der Reservierung angegebene KFZ-Kennzeichen.
Ereignet sich die Ausfahrt unverzüglich nach der Einfahrt, so ist dies kostenfrei möglich (= Durchfahrtstoleranz). Bei Buchungen werden die hierfür notwendigen Personen- und Zahlungsdaten gespeichert. Der Kunde gibt seine Zustimmung für diese Speicherung.
Abstellen des Fahrzeuges
Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Einstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Einstellflächen unberechtigt benützt werden wie z. B. Behindertenparkplätze oder sonstige für bestimmte Personen reservierte Einstellflächen. Werden von einem Fahrzeug zwei Stellplätze in Anspruch genommen, muss die doppelte Parkgebühr bezahlt werden.
Auf den Park- und Fahrflächen dürfen nur Fahrzeuge in technisch einwandfreiem Zustand abgestellt werden. Verboten ist jedenfalls:
- Das Abstellen von Unfallfahrzeugen, Wracks und Fahrzeuge in nicht technisch einwandfreiem Zustand.
- Das Waschen von Fahrzeugen oder Geräten.
- Die Verwendung von Pestiziden.
- Manipulationen, Lagerungen und das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten,
bei welchen mit Flüssigkeitsverlusten gerechnet werden kann.
Für den Fall, dass
- ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird
- ein Fahrzeug gänzlich oder überwiegend außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
- ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt; oder
- die zulässige Abstelldauer überschritten wird;
ist der Parkplatzbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Kunden auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen und so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Parkplatzbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann, bis sämtliche Kosten bezahlt wurden.
Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges
Die Höchsteinstelldauer beträgt 30 Tage, soweit keine Sondervereinbarung (zum Beispiel Dauerparkvertrag) besteht.
Der Parkplatzbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn
- die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung auf die bei der Buchung angegebene E-Mail Adresse samt Nachfristsetzung an den Kunden oder den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges erfolgt ist oder mangels Zustellmöglichkeit erfolglos geblieben ist;
- die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges übersteigt (Geringwertigkeit), wobei die Geringwertigkeit des Fahrzeugs durch eine fachkundige Person festzustellen ist;
- es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – insbesondere sicherheitsrelevante – Mängel den Parkplatzbetrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
- keine gültige Buchung für das auf dem Parkplatz befindliche Fahrzeug mit der korrekten Nummerntafel vorliegt;
- es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert; oder
- es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist.
Dem Parkplatzbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb des Parkplatzes derart zu verbringen und zu sichern, dass es ohne Zutun des Parkplatzbetreiber vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann, bis sämtliche Kosten bezahlt wurden.
Bis zur tatsächlichen Entfernung des Fahrzeuges aus dem Parkplatz steht dem Parkplatzbetreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Benützungsentgelt zu.
Ein geringwertiges Fahrzeug – das ist ein Fahrzeug, dessen Wert offenkundig unter EUR 2.000.- liegt – berechtigt den Parkplatzbetreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.
Ordnungsvorschriften
Fahrzeuge, die in den Parkplatz eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Parkplatzbetreibers zulässig.
Für den Fall, dass bei Abschluss des Nutzungsvertrages durch Bezahlung der Parkgebühren nicht das korrekte Kennzeichen angegeben wird, oder dieses während der Nutzungsdauer ohne schriftliche Verständigung des Parkplatzbetreibers gewechselt wird, verpflichtet sich der Kunde, zur Abdeckung des damit verbundenen, zusätzlichen Bearbeitungsaufwandes – und zusätzlich zu den regulären Parkgebühren – eine Pönale in Höhe von EUR 500,- zu bezahlen.
Verboten ist:
- das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
- das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
- Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
- das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
- die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängel und solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
- ohne Zustimmung vom Parkplatzbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens.
- das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
- das Abstellen von Fahrzeugen, an denen sich Gegenstände wie Fahrräder, E-Bikes, E-Scooter, Dachboxen oder sonstige am Fahrzeug angebrachte Gegenstände befinden, die entwendet werden können.
- das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Parkplatzbetreibers; und
- das Befahren des Parkplatzes mit Fahrrädern, Roller oder Motorrädern (es sei denn, es handelt sich um Motorräder, die eine gültige Parkbuchung haben).
- den Parkplatz einschließlich der gesamten Grundstücksfläche als Toilette / Sanitäranlage zu nutzen.
- das Betreten der Versickerungsflächen und Grünflächen. Diese Flächen sind ausschließlich für ihre spezifischen Funktionen vorgesehen und dürfen weder von Fußgängern noch von Fahrzeugen betreten oder genutzt werden.
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Zurückbehaltungsrecht
Zur Sicherung ihrer Entgeltforderungen sowie aller ihrer im Zusammenhang mit der Nutzung des Parkplatzes gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Parkplatzbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.
Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Parkplatzbetreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Verhalten im Brandfall
Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) zu verständigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.
Sofern notwendig und möglich sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren.
Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, sind Löschversuche zu unternehmen, andernfalls ist der Parkplatz auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.
Videoaufzeichnungen
Der Betreiber setzt Bild und Videoaufzeichnungen für folgende Zwecke ein:
- zum Schutz des gesamten Geländes bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten
- Verwendung des KFZ-Kennzeichens als Parkberechtigungsmedium
- Dauerparkerverwaltung
- Tarifberechnung (z.B. für die Überschreitung der Buchungszeit)
- Kontrolle der Nutzungsbestimmungen (z.B. Parken über zwei Stellplätze)
- Kontrolle der rechtskonformen Verwendung (z.B. Überschreitung der Gratisparkzeit)
- Schutz der Einrichtungen (z.B. Vandalismus)
- Verfolgung missbräuchlicher Verwendung (z.B. Ausfahrt ohne Bezahlung)
Die Daten werden erhoben durch:
- der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten zur Vertragserstellung
- des vom Kunden eingegebenen KFZ-Kennzeichens
- Bildaufzeichnung, Auswertung der Kennzeichendaten
Die Videoüberwachungsanlage wird entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetztes und sonstiger einschlägiger Datenschutzbestimmungen betrieben.
Die Videoaufzeichnungen dienen nicht der Bewachung des Fahrzeuges und werden nicht im Interesse des Kunden durchgeführt. Art, Umfang und Intensität der Videoüberwachung obliegt ausschließlich dem Parkplatzbetreiber. Dementsprechend kann der Kunde keine Ansprüche oder Haftungen daraus ableiten.
Der Parkplatzbetreiber ist berechtigt, die Videoaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst (Parkplatz) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand eines gefährlichen Angriffs wurden oder ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die AGBs, einschließlich der Ordnungsvorschriften oder Haftungsbestimmungen, besteht.
Kunden sind nicht berechtigt, vom Parkplatzbetreiber Videoaufzeichnungen zu erhalten. Der Parkplatzbetreiber ist aber berechtigt, Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Parkplatzbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlung dokumentieren oder ein Verstoß gegen die AGBs vorliegt. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.
Kunden haben gegenüber dem Parkplatzbetreiber das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Löschung, sowie auf Widerspruch gegen die Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten. Eine erteilte Einwilligung zur Datenverarbeitung kann jederzeit widerrufen werden. Jeder Nutzer hat das Recht zur Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Diesbezügliche Anfragen / Anträge können (mit Ausnahme der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde) an [email protected] gestellt werden.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB’s rechtsunwirksam sein oder während der Laufzeit unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser AGB’s nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach Kenntnis dieser Rechtsunwirksamkeit die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die rechtswirksam zum selben oder möglichst ähnlichen wirtschaftlichen Ziel wie die rechtsunwirksame Bestimmung führt.
Übersetzungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle anderen Inhalte auf der Website (www.tom-parking.at) werden in deutscher Sprache verfasst, die für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesen verbindlich ist. Jede Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle anderen Inhalte auf der Website (www.tom-parking.at) in einer anderen Sprache dienen lediglich der leichteren Verständlichkeit und entfalten keine rechtliche Wirkung. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die deutschsprachige Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aller anderen Inhalte auf der Website (www.tom-parking.at) jeder anderen Sprachversion vorgeht.
Schriftformklausel
Festgehalten wird, dass mündliche Nebenabreden zu diesen AGB’s nicht bestehen. Allfällige Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von Formerfordernissen selbst.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Eisenstadt. Ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechts.